Die Wiederherstellung sei daher unverhältnismässig. Es bestehe vielmehr ein öffentliches Interesse am Schutz des vorliegenden Weges als Maschinenweg und an der Verhinderung des Befahrens des Weges mit Motorfahrzeugen durch Touristen. Dieser Schutz werde mit der Weidebarriere gewährleistet. b) Es ist unbestritten, dass für die Barriere nie eine Baubewilligung erteilt wurde und diese damit formell rechtswidrig ist. Wie die vorangehende Erwägung (E. 2) zeigt, ist auch die materielle Rechtswidrigkeit dieses Bauvorhabens (fehlende Bewilligungsfähigkeit) zu bejahen.