Die Beschwerdeführenden beantragen mit ihren Eventualbegehren, es sei auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands betreffend die Entfernung der Barriere zu verzichten. Ein konkretes öffentliches Interesse an der Entfernung der Weidebarriere sei nicht ersichtlich. Das LANAT habe dieser Barriere die Zonenkonformität nicht abgesprochen. Aus der vom AGR ins Feld geführten Unüblichkeit dieser Barriere lasse sich kein öffentliches Interesse ableiten. Die Wiederherstellung sei daher unverhältnismässig.