Die Zonenkonformität nach Art. 16a RPG ist zu verneinen. e) Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG kann für die umstrittene Barriere nicht erteilt werden, was von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten wird. Wie das AGR in seiner Verfügung vom 13. Oktober 2017 richtig ausführt, ist das Vorhaben insbesondere nicht standortgebunden im Sinne von Art. 24 RPG. Die übrigen Ausnahmetatbestände (Art. 24a RPG: Zweckänderung ohne bauliche Massnahmen; Art. 24b RPG: Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe; Art. 24c RPG: Bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen; Art. 24d RPG: Landwirtschaftsfremde Wohnnutzung und Zweckänderung von schützenswerten Bauten;