Sowohl der Standort als auch die Ausgestaltung führen daher zum Schluss, dass es sich bei der vorliegenden Barriere mangels Eignung nicht um eine "Weidebarriere" handeln kann und diese damit nicht landwirtschaftlich begründet ist. Vielmehr soll mit dieser Barriere – wie dies die Beschwerdeführenden auch ausführen – verhindert werden, dass der Zufahrtsweg durch Unbefugte (insb. Touristen) befahren oder begangen wird. Dies steht jedoch in keinem Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Nutzung dieser Geländekammer, ist dafür doch keine Absperrung des Zugangsweges nötig. Für die in Frage stehende Bewirtschaftung ist diese Barriere damit nicht nötig. Die Zonenkonformität nach Art.