unmittelbar angrenzend an die Weide verhindert werden. Das Argument der Beschwerdeführenden in der Stellungnahme vom 8. Mai 2018, es gehe darum, das Weideareal von der öffentlichen Strasse abzuschotten, geht daher fehl. Die Beschwerdeführenden legen auch sonst nicht dar, wieso für den Weidebetrieb eine Weidebarriere im Bereich der Abzweigung von der K.________strasse notwendig sein sollte. Das Argument, das Vieh sei von den Touristen zu schützen, überzeugt nicht. So kann dieser Schutz – sofern ein solcher überhaupt nötig ist – ebenfalls mit geeigneten Weidabsperrvorrichtungen unmittelbar im Bereich der Weiden erreicht werden.