Nicht nur die Ausgestaltung, auch der gewählte Standort spricht gegen eine allenfalls bewilligungsfähige "Weidebarriere". So befindet sich die Barriere nicht – wie dies normalerweise der Fall ist – unmittelbar angrenzend an die Weide, sondern am Ende der Zugangsstrasse im Bereich der Abzweigung von der K.________strasse. Dies wird auch von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Wie die Fachbehörde zu Recht festhält, ist dieser Standort der Barriere für eine Weidabsperrung ungeeignet. So können die Tiere über die bestehende Strasse bis zur Barriere gelangen.