Sie ist zudem nicht stromführend. Eine solche Barriere vermag den Einwirkungen von Rindern nicht standzuhalten, auch wenn sie – wie dies die Beschwerdeführenden festhalten – in geschlossener Position fest verriegelt ist. Die Ansicht der Beschwerdeführenden in der Stellungnahme vom 8. Mai 2018, es handle sich bei dieser Barriere um eine äusserst massive Konstruktion, ist – bezogen auf die eigentliche Barriere – nicht nachvollziehbar. Nicht nur die Ausgestaltung, auch der gewählte Standort spricht gegen eine allenfalls bewilligungsfähige "Weidebarriere".