Das LANAT habe in seinem Fachbericht im Dispositiv keine Stellung zu dieser Weidebarriere genommen. Der Auffassung des AGR sei zu widersprechen, da jede Weide über eine Umzäunung mit einem zu öffnenden Zugang verfügen müsse. Eine Weidebarriere sei dafür zulässig. Zur Verhinderung von ungewolltem Verkehr habe eine Barriere gegenüber einem Weidegatter oder einem Viehrost zudem Vorteile. Auch Waldwege würden im Kanton Bern häufig mit Barrieren abgesperrt, weshalb dies nicht unüblich sei und auch für die restliche Landwirtschaftszone und damit den vorliegenden Fall zulässig sein müsse.