b) Die Beschwerdeführenden stellen den Hauptantrag, dem Beschwerdeführer 1 sei die Baubewilligung für seine mit Baugesuch vom 26. Januar 2018 eingereichten Bauprojekte zu erteilen. Die Weidebarriere sei ein zwingend notwendiger Bestandteil des örtlichen Weidezaunes und damit zonenkonform. Als Landwirt sei der Beschwerdeführer 1 darauf angewiesen, dass der vorliegend interessierende Maschinenweg aufgrund seiner attraktiven Lage für Touristen über eine Absperrung zur Verhinderung von nicht landwirtschaftlichem Gebrauch durch Motorfahrzeuge verfüge. Das LANAT habe in seinem Fachbericht im Dispositiv keine Stellung zu dieser Weidebarriere genommen.