Die Absperrung mittels eines einfachen Weidezaunes, welcher für die Durchfahrt mit landwirtschaftlichen Maschinen geöffnet und wieder geschlossen werden könne, genüge ohne weiteres. Zudem sei nicht anzunehmen, dass Unbefugte den Weg befahren würden, wenn dieser nicht asphaltiert sei, d.h. das Aufstellen einer Barriere erübrige sich demzufolge. Das Vorhaben sei daher nicht zonenkonform. Für eine Standortgebundenheit nach Art. 24 RPG bestünden keine Gründe, Art. 24c RPG sei nicht anwendbar und weitere Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 ff. RPG kämen nicht in Frage.