a) Die Vorinstanz verwies bei der Beurteilung des nachträglichen Baugesuches im angefochtenen Entscheid (Ziffer 2.3) auf die verbindliche Verfügung des AGR vom 13. Oktober 2017. Darin führte das AGR – gestützt auf den Fachbericht des LANAT vom 22. Juni 2017 – aus, die Barriere sei als Form der Weideabsperrung unüblich und könne für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht als zwingend erforderlich betrachtet werden. Die Absperrung mittels eines einfachen Weidezaunes, welcher für die Durchfahrt mit landwirtschaftlichen Maschinen geöffnet und wieder geschlossen werden könne, genüge ohne weiteres.