seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten des Bauabschlags sowie der baupolizeilichen Verfügung durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 40 Abs. 2 BauG und Art. 65 Abs. 1 VRPG5). Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Bewilligungsfähigkeit der Barriere 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 4 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1).