Es sei auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands betreffend die Entfernung der Weidebarriere zu verzichten. 2. Es sei auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durch vollflächige Entfernung des Asphaltbelags im Bereich der Querprofile 2-9 zu verzichten, indem den Beschwerdeführern zu gestatten sei, im Bereich der Querprofile 2-9 an den steilsten Stellen und in den Kurven des Maschinenweges gemäss lokal richterlicher Festlegung die beiden Fahrspuren für vierrädrige Motorfahrzeuge mit dem bestehenden Asphaltbelag zu belassen und den Belag nur im Mittelstreifen zu entfernen."