Mit Gesamtentscheid vom 3. Januar 2018 erteilte das Regierungsstatthalteramt dem nachträglichen Baugesuch – gestützt auf die Verfügung des AGR vom 13. Oktober 2017 – den Bauabschlag. Weiter verfügte das Regierungsstatthalteramt im Rahmen der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands Folgendes (Ziff. 3.1.2 des Entscheids): "Die Bauherrschaft wird verpflichtet, den Maschinenweg auf den am 21. März 2012 bewilligten Zustand zurückzubauen. Der nicht bewilligte Asphaltbelag im Bereich der Querprofile 2-9 und die Weidebarriere sind zu entfernen. Der Belag im genannten Bereich ist gegebenenfalls durch einen Mergelbelag zu ersetzen."