Die Vorinstanz verzichtete auf eine Publikation des Vorhabens. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 stellte das AGR unter Bezugnahme auf einen Fachbericht des Amts für Landwirtschaft und Natur (LANAT) vom 22. Juni 2017 fest, dass das Bauvorhaben nicht zonenkonform sei und eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG1 nicht erteilt werden könne.