Nach diverser Korrespondenz und einem Augenschein vor Ort am 17. Mai 2016 wurde festgestellt, dass die Bauherrschaft auf dem Maschinenweg – entgegen der Bewilligung vom 21. März 2012 – einen Belag einbaute und eine Barriere errichtete. Der Beschwerdeführer 1 reichte nach der Intervention der Behörden am 26. Januar 2017 ein nachträgliches Baugesuch bei der Gemeinde ein für die Barriere und den Asphaltbelag auf dem Maschinenweg. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Publikation des Vorhabens.