ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2019/436 vom 2.10.2019). Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts abgewiesen (BGE 1C_578/2019 vom 25.5.2020). RA Nr. 110/2018/21 Bern, 24. Mai 2018 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer 1 Herrn B.________ Beschwerdeführer 2 Frau C.________ Beschwerdeführerin 3 alle vertreten durch Herrn Fürsprecher D.________ und Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Beatenberg, Gemeindeverwaltung, 3803 Beatenberg Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 3. Januar 2018 (bbew 52/2017; Erstellen einer Weidebarriere und Asphaltierung des Maschinenwegs) und die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 13. Oktober 2017 (G.-Nr. 381 17 651) I. Sachverhalt RA Nr. 110/2018/21 2 1. Mit Gesamtentscheid vom 21. März 2012 bewilligte das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli den Ersatz eines bestehenden landwirtschaftlichen Maschinenwegs samt einer Waldrodung von 1'103 m2 auf der Parzelle Beatenberg Grundbuchblatt Nr. H.________ und einer Ersatzaufforstung von 476 m2 auf derselben Parzelle und von 627 m2 auf der Parzelle Beatenberg Grundbuchblatt Nr. I.________. Die Parzelle Beatenberg Grundbuchblatt Nr. H.________ liegt in der Landwirtschaftszone sowie in der Uferschutzzone "E.________". Das Grundstück steht im Eigentum der Beschwerdeführenden 2 und 3, der Beschwerdeführer 1 ist Pächter. Nach diverser Korrespondenz und einem Augenschein vor Ort am 17. Mai 2016 wurde festgestellt, dass die Bauherrschaft auf dem Maschinenweg – entgegen der Bewilligung vom 21. März 2012 – einen Belag einbaute und eine Barriere errichtete. Der Beschwerdeführer 1 reichte nach der Intervention der Behörden am 26. Januar 2017 ein nachträgliches Baugesuch bei der Gemeinde ein für die Barriere und den Asphaltbelag auf dem Maschinenweg. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Publikation des Vorhabens. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 stellte das AGR unter Bezugnahme auf einen Fachbericht des Amts für Landwirtschaft und Natur (LANAT) vom 22. Juni 2017 fest, dass das Bauvorhaben nicht zonenkonform sei und eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG1 nicht erteilt werden könne. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 erhielt der Beschwerdeführer 1 wie auch die Beschwerdeführenden 2 und 3 als Grundeigentümerschaft Gelegenheit, zur Verfügung des AGR und zur allfälligen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf den bewilligten Zustand gemäss Gesamtentscheid vom 21. März 2012 Stellung zu nehmen. Mit Gesamtentscheid vom 3. Januar 2018 erteilte das Regierungsstatthalteramt dem nachträglichen Baugesuch – gestützt auf die Verfügung des AGR vom 13. Oktober 2017 – den Bauabschlag. Weiter verfügte das Regierungsstatthalteramt im Rahmen der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands Folgendes (Ziff. 3.1.2 des Entscheids): "Die Bauherrschaft wird verpflichtet, den Maschinenweg auf den am 21. März 2012 bewilligten Zustand zurückzubauen. Der nicht bewilligte Asphaltbelag im Bereich der Querprofile 2-9 und die Weidebarriere sind zu entfernen. Der Belag im genannten Bereich ist gegebenenfalls durch einen Mergelbelag zu ersetzen." Für den Vollzug der Wiederherstellungsmassnahmen gewährte die Vorinstanz eine Frist bis am 30. Juni 2018. 1 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). RA Nr. 110/2018/21 3 Gleichzeitig drohte sie die Ersatzvornahme bei Nichtbefolgung an. Am 9. Januar 2018 reichte das Regierungsstatthalteramt schliesslich gegen die Beschwerdeführenden 2 und 3 eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Berner Oberland ein. 2. Gegen den Entscheid des Regierungsstatthalteramts vom 3. Januar 2018 reichten die Beschwerdeführenden am 5. Februar 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie stellen folgende Rechtsbegehren: "Principaliter: 1. Der Gesamtbauentscheid (Bauabschlag mit Wiederherstellung) vom 3. Januar 2018 des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli im Verfahren bbew 52/2017 sei aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer 1 die Baubewilligung für seine mit Baugesuch vom 26. Januar 2018 eingereichten Bauprojekte zu erteilen. Eventualiter: Es sei auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands vollumfänglich zu verzichten. Subeventualiter: 1. Es sei auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands betreffend die Entfernung der Weidebarriere zu verzichten. 2. Es sei auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durch vollflächige Entfernung des Asphaltbelags im Bereich der Querprofile 2-9 zu verzichten, indem den Beschwerdeführern zu gestatten sei, im Bereich der Querprofile 2-9 des Maschinenweges die beiden Fahrspuren für vierrädrige Motorfahrzeuge mit dem bestehenden Asphaltbelag zu belassen und den Belag nur im Mittelstreifen zu entfernen. Subsubeventualiter: 1. Es sei auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands betreffend die Entfernung der Weidebarriere zu verzichten. 2. Es sei auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durch vollflächige Entfernung des Asphaltbelags im Bereich der Querprofile 2-9 zu verzichten, indem den Beschwerdeführern zu gestatten sei, im Bereich der Querprofile 2-9 an den steilsten Stellen und in den Kurven des Maschinenweges gemäss lokal richterlicher Festlegung die beiden Fahrspuren für vierrädrige Motorfahrzeuge mit dem bestehenden Asphaltbelag zu belassen und den Belag nur im Mittelstreifen zu entfernen." 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte einen Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Eingabe vom 14. Februar 2018 beantragt das Regierungsstatthalteramt die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191). RA Nr. 110/2018/21 4 stellt das AGR mit Schreiben vom 2. März 2018. Mit Fachbericht vom 9. März 2018 äusserte sich das LANAT zur Beschwerde. Die Beschwerdeführenden nahmen schliesslich mit Schreiben vom 8. Mai 2018 zu diesen Eingaben Stellung. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Bauabschlag mit einer Wiederherstellungsverfügung nach Art. 46 BauG3, der aufgrund eines nachträglichen Baugesuchs ergangen ist. Dieser Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 KoG4 kann laut Art. 11 Abs. 1 KoG – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide – und mit ihnen zusammen die weiteren Verfügungen nach Art. 9 Abs. 2 Bst. b KoG wie jene des AGR – sowie baupolizeiliche Verfügungen können nach Art. 40 und Art. 49 Abs. 1 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten des Bauabschlags sowie der baupolizeilichen Verfügung durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 40 Abs. 2 BauG und Art. 65 Abs. 1 VRPG5). Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Bewilligungsfähigkeit der Barriere 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 4 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). RA Nr. 110/2018/21 5 a) Die Vorinstanz verwies bei der Beurteilung des nachträglichen Baugesuches im angefochtenen Entscheid (Ziffer 2.3) auf die verbindliche Verfügung des AGR vom 13. Oktober 2017. Darin führte das AGR – gestützt auf den Fachbericht des LANAT vom 22. Juni 2017 – aus, die Barriere sei als Form der Weideabsperrung unüblich und könne für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht als zwingend erforderlich betrachtet werden. Die Absperrung mittels eines einfachen Weidezaunes, welcher für die Durchfahrt mit landwirtschaftlichen Maschinen geöffnet und wieder geschlossen werden könne, genüge ohne weiteres. Zudem sei nicht anzunehmen, dass Unbefugte den Weg befahren würden, wenn dieser nicht asphaltiert sei, d.h. das Aufstellen einer Barriere erübrige sich demzufolge. Das Vorhaben sei daher nicht zonenkonform. Für eine Standortgebundenheit nach Art. 24 RPG bestünden keine Gründe, Art. 24c RPG sei nicht anwendbar und weitere Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 ff. RPG kämen nicht in Frage. b) Die Beschwerdeführenden stellen den Hauptantrag, dem Beschwerdeführer 1 sei die Baubewilligung für seine mit Baugesuch vom 26. Januar 2018 eingereichten Bauprojekte zu erteilen. Die Weidebarriere sei ein zwingend notwendiger Bestandteil des örtlichen Weidezaunes und damit zonenkonform. Als Landwirt sei der Beschwerdeführer 1 darauf angewiesen, dass der vorliegend interessierende Maschinenweg aufgrund seiner attraktiven Lage für Touristen über eine Absperrung zur Verhinderung von nicht landwirtschaftlichem Gebrauch durch Motorfahrzeuge verfüge. Das LANAT habe in seinem Fachbericht im Dispositiv keine Stellung zu dieser Weidebarriere genommen. Der Auffassung des AGR sei zu widersprechen, da jede Weide über eine Umzäunung mit einem zu öffnenden Zugang verfügen müsse. Eine Weidebarriere sei dafür zulässig. Zur Verhinderung von ungewolltem Verkehr habe eine Barriere gegenüber einem Weidegatter oder einem Viehrost zudem Vorteile. Auch Waldwege würden im Kanton Bern häufig mit Barrieren abgesperrt, weshalb dies nicht unüblich sei und auch für die restliche Landwirtschaftszone und damit den vorliegenden Fall zulässig sein müsse. c) In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG). Diese Anforderungen präzisiert Art. 34 RPV6. Danach sind unter anderem Bauten und Anlagen zonenkonform, die der bodenabhängigen Bewirtschaftung dienen, namentlich der Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus 6 Raumplanungsverordnung des Bundesrates vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1). RA Nr. 110/2018/21 6 Pflanzenbau und Nutztierhaltung (Art. 34 Abs. 1 Bst. a RPV). Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV), ihr am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV). d) Es ist zwar richtig, dass eine landwirtschaftlich genutzte Weide neben einem Weidezaun üblicherweise auch über einen Zugang verfügt, welcher schliessbar ist oder über eine andere Einrichtung verfügt, welche ein Verlassen der Weide durch die Tiere verhindert. Typischerweise handelt es sich dabei um stromführende Drähte, die von Hand geöffnet werden können, um einen im Boden eingelassenen Viehrost oder um ein massives Tor aus Stahlrohren. Eine solche "Weidebarriere" ist entsprechend landwirtschaftlich begründet und damit in der Regel zonenkonform. Vorliegend handelt es sich aber – den Ausführungen des LANAT in der Stellungnahme vom 9. März 2018 folgend – aus mehreren Gründen nicht um eine Weidebarriere in diesem Sinne. So stellt die vorliegende Barriere keine typischerweise für die Abgrenzung einer Weide verwendete Konstruktion dar. Das Foto in den Vorakten7 zeigt, dass es sich vielmehr um eine Barriere handelt, welche etwa bei Parkhäusern verwendet wird. Sie ist zudem nicht stromführend. Eine solche Barriere vermag den Einwirkungen von Rindern nicht standzuhalten, auch wenn sie – wie dies die Beschwerdeführenden festhalten – in geschlossener Position fest verriegelt ist. Die Ansicht der Beschwerdeführenden in der Stellungnahme vom 8. Mai 2018, es handle sich bei dieser Barriere um eine äusserst massive Konstruktion, ist – bezogen auf die eigentliche Barriere – nicht nachvollziehbar. Nicht nur die Ausgestaltung, auch der gewählte Standort spricht gegen eine allenfalls bewilligungsfähige "Weidebarriere". So befindet sich die Barriere nicht – wie dies normalerweise der Fall ist – unmittelbar angrenzend an die Weide, sondern am Ende der Zugangsstrasse im Bereich der Abzweigung von der K.________strasse. Dies wird auch von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Wie die Fachbehörde zu Recht festhält, ist dieser Standort der Barriere für eine Weidabsperrung ungeeignet. So können die Tiere über die bestehende Strasse bis zur Barriere gelangen. Aufgrund der Breite der Strasse kann dies zu Ansammlungen und Einengungen der Tiere führen, womit die Verletzungsgefahr gross ist und zudem die Gefahr besteht, dass die Tiere durch die Barriere ausbrechen und damit auf die K.________strasse gelangen. Diese Gefahr kann mit einer Weidabsperrung 7 Vgl. Foto Vorakten pag. 34. RA Nr. 110/2018/21 7 unmittelbar angrenzend an die Weide verhindert werden. Das Argument der Beschwerdeführenden in der Stellungnahme vom 8. Mai 2018, es gehe darum, das Weideareal von der öffentlichen Strasse abzuschotten, geht daher fehl. Die Beschwerdeführenden legen auch sonst nicht dar, wieso für den Weidebetrieb eine Weidebarriere im Bereich der Abzweigung von der K.________strasse notwendig sein sollte. Das Argument, das Vieh sei von den Touristen zu schützen, überzeugt nicht. So kann dieser Schutz – sofern ein solcher überhaupt nötig ist – ebenfalls mit geeigneten Weidabsperrvorrichtungen unmittelbar im Bereich der Weiden erreicht werden. Sowohl der Standort als auch die Ausgestaltung führen daher zum Schluss, dass es sich bei der vorliegenden Barriere mangels Eignung nicht um eine "Weidebarriere" handeln kann und diese damit nicht landwirtschaftlich begründet ist. Vielmehr soll mit dieser Barriere – wie dies die Beschwerdeführenden auch ausführen – verhindert werden, dass der Zufahrtsweg durch Unbefugte (insb. Touristen) befahren oder begangen wird. Dies steht jedoch in keinem Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Nutzung dieser Geländekammer, ist dafür doch keine Absperrung des Zugangsweges nötig. Für die in Frage stehende Bewirtschaftung ist diese Barriere damit nicht nötig. Die Zonenkonformität nach Art. 16a RPG ist zu verneinen. e) Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG kann für die umstrittene Barriere nicht erteilt werden, was von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten wird. Wie das AGR in seiner Verfügung vom 13. Oktober 2017 richtig ausführt, ist das Vorhaben insbesondere nicht standortgebunden im Sinne von Art. 24 RPG. Die übrigen Ausnahmetatbestände (Art. 24a RPG: Zweckänderung ohne bauliche Massnahmen; Art. 24b RPG: Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe; Art. 24c RPG: Bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen; Art. 24d RPG: Landwirtschaftsfremde Wohnnutzung und Zweckänderung von schützenswerten Bauten; Art. 24e RPG: Hobbymässige Tierhaltung; Art. 37a RPG: Zonenfremde gewerbliche Bauten) finden auf das umstrittene Bauvorhaben keine Anwendung. f) Die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhalts im Zusammenhang mit der umstrittenen Barriere. Auf den von den Beschwerdeführenden mehrfach beantragten Augenschein wie auch auf die von ihnen beantragte Parteibefragung konnte daher verzichtet werden. Die umstrittene Barriere ist weder zonenkonform noch RA Nr. 110/2018/21 8 kann sie mittels einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG bewilligt werden. Die Vor- instanz hat diesem Vorhaben zu Recht den Bauabschlag erteilt. 3. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hinsichtlich der Barriere a) Der Bauabschlag der Vorinstanz ist hinsichtlich der Barriere zu bestätigen. Bezüglich dieses Gegenstands ist daher die von der Vorinstanz verfügte Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu überprüfen. Die Beschwerdeführenden beantragen mit ihren Eventualbegehren, es sei auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands betreffend die Entfernung der Barriere zu verzichten. Ein konkretes öffentliches Interesse an der Entfernung der Weidebarriere sei nicht ersichtlich. Das LANAT habe dieser Barriere die Zonenkonformität nicht abgesprochen. Aus der vom AGR ins Feld geführten Unüblichkeit dieser Barriere lasse sich kein öffentliches Interesse ableiten. Die Wiederherstellung sei daher unverhältnismässig. Es bestehe vielmehr ein öffentliches Interesse am Schutz des vorliegenden Weges als Maschinenweg und an der Verhinderung des Befahrens des Weges mit Motorfahrzeugen durch Touristen. Dieser Schutz werde mit der Weidebarriere gewährleistet. b) Es ist unbestritten, dass für die Barriere nie eine Baubewilligung erteilt wurde und diese damit formell rechtswidrig ist. Wie die vorangehende Erwägung (E. 2) zeigt, ist auch die materielle Rechtswidrigkeit dieses Bauvorhabens (fehlende Bewilligungsfähigkeit) zu bejahen. Kann ein bereits ausgeführtes Bauvorhaben nachträglich nicht bewilligt werden, so entscheidet die Baubewilligungsbehörde mit dem Bauabschlag zugleich darüber, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). Die Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen. Eine Wiederherstellungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, nicht weiter geht, als zur Herstellung des rechtmässigen RA Nr. 110/2018/21 9 Zustands nötig ist und die Belastung für die pflichtige Person in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht.8 c) Die Beschwerdeführenden bringen vor, eine allfällige Bösgläubigkeit würde bei den einzelnen Beschwerdeführenden in unterschiedlichem Grade vorliegen, was unberücksichtigt geblieben sei. Dem Beschwerdeführer 1 werde im angefochtenen Entscheid an keiner Stelle Bösgläubigkeit vorgeworfen. Selbst im Falle der Bösgläubigkeit müsse der Grundsatz der Verhältnismässigkeit berücksichtigt bleiben. Gutgläubig kann eine Bauherrschaft sein, wenn sie bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung berechtigt (z.B. aufgrund einer mangelhaften Bewilligung oder Auskunft). Im Übrigen wird aber vorausgesetzt, dass die Bewilligungspflicht für Bauvorhaben bekannt ist. Wer bauen und nutzen will, muss sich um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern.9 Die Bauherrschaft, welche die nach den Umständen zumutbare Aufmerksamkeit und Sorgfalt vermissen lässt, verdient keinen Schutz und kann sich gegenüber einer Wiederherstellungsverfügung nicht auf ihren guten Glauben berufen.10 Die Beschwerdeführenden konnten vorliegend nicht gutgläubig davon ausgehen, dass eine Barriere in der Landwirtschaftszone ohne Baubewilligung erstellt werden darf. Dies scheinen die Beschwerdeführenden gemäss ihren Vorbringen in der Beschwerde hinsichtlich der Beschwerdeführenden 2 und 3 auch nicht zu bestreiten. Einzig hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 bringen sie vor, diesem sei an keiner Stelle Bösgläubigkeit vorgeworfen worden. Auch der Beschwerdeführer 1 hätte aber wissen müssen, dass dieses Bauvorhaben baubewilligungspflichtig ist. Weder die Beschwerdeführenden 2 und 3 noch der Beschwerdeführer 1 haben damit gutgläubig gehandelt. Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch eine Bauherrschaft berufen, die nicht gutgläubig gehandelt hat. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen 8 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 9; BVR 2013 S. 85 E. 5.1. 9 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b, mit Hinweisen. 10 VGE 100.2008.23496 vom 28. April 2009, E. 4.2.2. RA Nr. 110/2018/21 10 Zustandes erhöhtes Gewicht beimessen und die der Bauherrschaft allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigen.11 d) Das öffentliche Interesse an der von der Vorinstanz angeordneten Entfernung der Barriere ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – zu bejahen. So besteht an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, generell ein erhebliches öffentliches Interesse. Dem öffentlichen Interesse am konsequenten Vollzug des Bau-, Planungs- und Umweltrechts ausserhalb des Baugebiets kommt dabei besonderes Gewicht zu.12 Auch präjudizielle Gründe sprechen hier für eine Wiederherstellung. Der Bauherr, der sich nicht an die Baubewilligung hält oder ohne Baubewilligung baut, soll nicht besser gestellt werden als ein Bauherr, der die Baubewilligung einhält. Demgegenüber muss ein allfälliges öffentliches Interesse am Erhalt der Barriere (Schutz des Weges, Verhinderung des Befahrens durch Touristen), soweit ein solches überhaupt besteht, als klar untergeordnet bezeichnet werden. Schliesslich ist weder ersichtlich noch dargetan, dass die Wiederherstellung den Vertrauensgrundsatz verletzen würde. e) Zu prüfen bleibt, ob die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen verhältnismässig, also geeignet und erforderlich sind, um den mit der Wiederherstellung verfolgten Zweck zu erreichen. Geeignet ist eine Massnahme dann, wenn damit der gewünschte Erfolg herbeigeführt werden kann. Erforderlich sein bedeutet, dass die gewählte Massnahme nicht weiter geht, als zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes nötig ist. Ausserdem muss die mit der Wiederherstellung verbundene Belastung der Pflichtigen für diese zumutbar sein, d.h. die Belastung für den Pflichtigen muss in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen.13 Der Rückbau der Barriere ist geeignet, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist dieser Rückbau auch notwendig. Mildere Massnahmen, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden könnte, sind hier nicht ersichtlich. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands überwiegt die Nachteile, die den Beschwerdeführenden durch die Wiederherstellung entstehen, zumal diese angesichts des fehlenden guten Glaubens nicht 11 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N 9 ff. mit Hinweisen; BVR 2006 S. 444 E. 6.1. 12 Urteil des Bundesgerichts 1C_397/2007 vom 27. Mai 2008 E. 3.4; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9a. 13 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c. RA Nr. 110/2018/21 11 oder nur in verringertem Mass zu berücksichtigen sind. Die Umsetzung dieser Wiederherstellungsmassnahme ist für die Beschwerdeführenden zumutbar. Die Beschwerdeführenden begründen nicht näher, wieso die Wiederherstellungsmassnahme unverhältnismässig sein sollte. f) Zusammenfassend steht fest, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Zusammenhang mit der Barriere im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Die Vorinstanz hat diesbezüglich deshalb zu Recht die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verfügt. Die vom Regierungsstatthalteramt angesetzte Frist zur Entfernung der Barriere ist zwar noch nicht abgelaufen, trotzdem ist es angebracht, diese Frist aufgrund des Beschwerdeverfahrens neu anzusetzen. Die BVE erachtet es als angemessen, dem Beschwerdeführer 1 ab dem Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids rund zwei Monate Zeit für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands einzuräumen. Die Entfernung der Barriere hat neu bis am 30. Juli 2018 zu erfolgen. Entsprechend ist auch der Termin gemäss Ziffer 3.1.4 des angefochtenen Entscheids neu auf den August 2018 anzusetzen. Da die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands mit diesem Entscheid zudem neu nur hinsichtlich der Barriere angeordnet wird, ist eine Einladung des AGR und des Regierungsstatthalteramts zur Baukontrolle nicht unbedingt angezeigt; es reicht aus, wenn die entsprechenden Stellen von der Gemeinde über den Vollzug der Wiederherstellungsmassnahme informiert werden. Auch diesbezüglich wird Ziffer. 3.1.4 des angefochtenen Entscheids angepasst. 4. Bewilligungsfähigkeit Belagseinbau a) Für die vorgenommene, vollflächige Asphaltierung des Weges erteilte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid vom 3. Januar 2018 ebenfalls den Bauabschlag. Das AGR führte hierzu in seiner Verfügung vom 13. Oktober 2017 – gestützt auf den Fachbericht des LANAT vom 22. Juni 2017 – aus, der Einbau von befestigten Fahrspuren (z.B. aus Beton) an den steilsten Stellen und in den Kurven hätte ausgereicht, um eine genügende Griffigkeit zu erreichen. Eine vollständige Asphaltierung sprenge den Rahmen des für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung Erforderlichen und sei daher nicht zonenkonform. Eine Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 ff. RPG komme ebenfalls nicht in Frage. Im Entscheid vom 3. Januar 2018 führte die Vorinstanz sodann aus, gestützt auf die Ausführungen des LANAT im Fachbericht vom 22. Juni 2017 stehe es der RA Nr. 110/2018/21 12 Bauherrschaft offen, in der Zwischenzeit ein – voraussichtlich bewilligbares – Baugesuch für den Einbau von Betonspuren an den steilsten Stellen und in den Kurven des Maschinenwegs einzureichen. b) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Asphaltierung des ganzen Weges sei aus landwirtschaftlicher Sicht nötig und damit zonenkonform. Gemäss Fachbericht des LANAT vom 22. Juni 2017 sei aus landwirtschaftlicher Sicht eine gewisse Befestigung der Zufahrt in den Kurven und steilen Stellen wohl nötig. Aus dem aktenkundigen Profil des Weges gemäss Baubewilligung vom 21. März 2012 werde deutlich, dass der interessierende Maschinenweg ab Querprofil (QP) 2 bis QP 3 über eine Rechtskurve, ab QP 3 bis QP 4 über eine Linkskurve und ab QP 6 bis QP 8 über eine weitere Linkskurve verfüge. Zudem betrage die Steigung ab QP 2 bis QP 6 über 8 % und ab QP 6 bis in den Bereich zwischen QP 7 und QP 8 10 % und ab diesem Bereich über 15 %. Damit sei der gesamte Maschinenweg entweder steil oder mit Kurven oder mit beidem gleichzeitig versehen, weshalb der Asphaltbelag auf der ganzen Länge bewilligungsfähig sei. Die Gemeinde sehe in ihrem Amtsbericht vom 5. April 2017 keine Gründe, welche gegen die Erteilung der Baubewilligung sprechen würden. c) Für die Voraussetzungen der Zonenkonformität kann auf die Ausführungen in E. 2c verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass in der Landwirtschaftszone auch Bauten und Anlagen zonenkonform sind, die der Erschliessung landwirtschaftlicher Liegenschaften dienen. Nicht nur landwirtschaftliche Bauten, sondern auch landwirtschaftlich genutzte Bodenflächen müssen für die Bewirtschaftung erreichbar sein. Strassen und Wege, die nötig sind, um die zu bewirtschaftenden Grundstücke zu erreichen, sind deshalb ebenfalls zonenkonform. Auch der Asphaltbelag kann damit unter dem Titel der Zonenkonformität nur bewilligt werden, wenn dieser für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist. d) Der umstrittene Maschinenweg wurde im Jahr 2012 neu erstellt; den damals bewilligten Plänen lässt sich entnehmen, dass der landwirtschaftliche Maschinenweg im Bereich der Einfahrt (QP 1) aus einer Fundationsschicht von 40 cm und einem einschichtigen Belag von 8 cm, in den übrigen Bereichen (QP 2 bis 9) aus einer mit Mergel abgedeckten Fundationsschicht von ebenfalls 40 cm erstellt werden sollte (vgl. vorinstanzlicher Entscheid, Ziffer 1.1). Entgegen diesen Vorgaben wurde der Maschinenweg jedoch danach auf der ganzen Länge geteert. Nach den Angaben in den RA Nr. 110/2018/21 13 damaligen Plänen beträgt die Steigung bis kurz nach dem QP 6 bis 8 %, ab dort bis in den Bereich zwischen QP 7 und QP 8 (180°-Kurve) bis 10 % und ab diesem Bereich bis 15 %. Der Maschinenweg erschliesst die Geländekammer "E.________", welche gemäss Fachbericht LANAT vom 22. Juni 201714 eine landwirtschaftliche Nutzfläche von rund 1.8 Hektaren umfasst, die intensiv landwirtschaftlich bewirtschaftet wird (keine reine Weidenutzung). Gemäss den Ausführungen in der vom Beschwerdeführer 1 in Auftrag gegebenen Stellungnahme des Inforama vom 25. Januar 201715 werden auf diesen Flächen vier Nutzungen gemacht: Der erste Schnitt werde mit Silageballen konserviert, die beiden nächsten Schnitte würden in Form von Stockheu eingebracht, als letzte Nutzung werde die Fläche als Herbstweide genutzt. Im Herbst werde die Fläche einmal mit Mist gedüngt, im Frühling und nach jedem Schnitt erfolge eine Güllegabe. Die Anzahl der landwirtschaftlichen Fahrten auf diesem Maschinenweg schätzte das Inforama in dieser Stellungnahme auf 72 pro Jahr. Der Weg erschliesst sodann das sich auf der betreffenden Parzelle Beatenberg Grundbuchblatt Nr. H.________ befindende Wohnhaus, welches nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird. e) Ein ganzflächiger, durchgehender Belagseinbau auf dem bestehenden Maschinenweg ist nur dann zonenkonform, wenn ein solcher für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der über diesen Weg erschlossenen Flächen objektiv nötig ist und dafür nicht geringere Eingriffe (Fahrspuren, teilweiser Belagseinbau, Stabilisierung der Mergelschicht) ausreichen. Die Frage der objektiven Notwendigkeit ist – wie das LANAT in seinem Fachbericht vom 9. März 201816 nachvollziehbar ausführt – anhand verschiedener Kriterien, insbesondere der Verkehrsbelastung, des Typs der Strasse und der topographischen Verhältnisse zu beurteilen. Was die Verkehrsbelastung des vorliegend umstrittenen Weges durch landwirtschaftliche Fahrzeuge betrifft, so ist diese als gering einzustufen. Die landwirtschaftlich genutzte Fläche, welche über den umstrittenen Maschinenweg erschlossen wird, ist mit rund 1.8 Hektaren eher klein. Auf diesen Flächen erfolgt keine ackerbauliche Nutzung. Es wird zudem kein Hof erschlossen, sondern nur Bewirtschaftungsflächen. Die Anzahl der landwirtschaftlich bedingten Fahrten gemäss der vom Beschwerdeführer 1 in Auftrag gegebenen Stellungnahme des Inforama ist mit 72 pro 14 Vorakten pag. 24 ff. 15 Vorakten pag. 8 ff. 16 gestützt auf die Publikation des Bundesamts für Landwirtschaft, "Güterwege in der Landwirtschaft, Grundsätze für Subventionierungsvorhaben, 20. November 2007, insb. Anhang 6 und 7. RA Nr. 110/2018/21 14 Jahr entsprechend tief. Es handelt sich insgesamt um einen landwirtschaftlichen Nebenweg, welche eine relativ kleine Landwirtschaftsfläche erschliesst. Nicht landwirtschaftliche Fahrten (wie etwa zum Wohnhaus) sind bei dieser Beurteilung nicht zu berücksichtigen. Aufgrund der Topographie und Kurvenlage des Wegstücks ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass in gewissen Bereichen (steilste Stellen und/oder starke Kurvenlage) ein Spurweg oder eine Teilbefestigung notwendig ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist jedoch nicht das ganze Wegstück steil oder mit Kurven oder mit beidem gleichzeitig versehen. So wird eine Längsneigung von bis zu 8 % – was auf den ganzen ersten Abschnitt des Wegstücks (bis QP 6) zutrifft – in der vom LANAT erwähnten Publikation des Bundes17 als ideale Neigung bei Güter-/Kieswegen bezeichnet, auf welcher gefahrloses und zügiges Befahren des Weges gewährleistet ist. Auch Längsneigungen von bis zu 12 % auf Hauptwegen bzw. von bis zu 15 % auf Nebenwegen werden als "normale Verhältnisse" eingestuft. Aus topographischer Sicht ist damit ebenfalls kein ganzflächiger Belagseinbau nötig. Den Ausführungen des LANAT und des AGR folgend besteht daher vorliegend insgesamt kein objektiver landwirtschaftlicher Bedarf für einen vollflächigen und durchgehenden Hartbelag über die gesamte Wegdistanz. Die Notwendigkeit im Sinne im Sinne von Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV ist zu verneinen. Der vorgenommene, ganzflächige Belagseinbau ist nicht zonenkonform. Wie das AGR schliesslich richtig ausführt und von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten wird, kann der vollflächige Belagseinbau auch nicht mittels Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG bewilligt werden. Eine Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 RPG liegt nicht vor. Art. 24c RPG kommt sodann nicht zur Anwendung, da der Maschinenweg erst am 21. März 2012 bewilligt worden ist und es sich daher nicht um eine altrechtliche Anlage im Sinne dieser Bestimmung handelt. Weitere Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 ff. RPG kommen schliesslich nicht in Frage. f) Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren ist zu prüfen, ob das bereits ausgeführte Bauvorhaben ganz oder wenigstens teilweise bewilligt werden kann (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. c BauG). Die Behörden sind deshalb verpflichtet, von Amtes wegen zu prüfen, ob wenigstens ein Teil des Bauvorhabens bewilligt werden kann, wenn das Ganze nicht bewilligungsfähig ist. Anders als im normalen ursprünglichen Projektänderungsverfahren 17 Bundesamt für Landwirtschaft, "Güterwege in der Landwirtschaft, Grundsätze für Subventionierungsvorhaben, 20. November 2007, S.11 mit Tabelle 5. RA Nr. 110/2018/21 15 haben sie auch allfällige Eventualanträge entgegenzunehmen.18 Die Beschwerdeführenden beantragen die teilweise Bewilligung des Asphaltbelags zwar nicht, machen aber immerhin in ihrem Sub- und Subsubeventualbegehren geltend, es sei im Bezug auf die Asphaltierung teilweise auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verzichten. Die Vorinstanz hat es unterlassen, die teilweise Bewilligungsfähigkeit des Asphaltbelags zu prüfen, obwohl die Fachbehörden (LANAT im Fachbericht vom 22. Juni 2017, AGR in der Verfügung vom 13. Oktober 2017) die Befestigung der Zufahrt in gewissen Bereichen als wohl nötig bezeichnet hat. Das LANAT sprach im Fachbericht vom 9. März 2018 die im Vergleich zum vollflächigen Hartbelag weniger umfangreichen Eingriffe wie Fahrspuren oder ein teilweiser Belagseinbau an und führt zudem aus, dass maximal im Bereich der Kurven ein objektiver Bedarf für einen Spurweg begründet werden kann. Gestützt auf diese Ausführungen scheint es nicht ausgeschlossen, dass für die Befestigung des Weges mittels Fahrspuren oder teilweisen Belagsabschnitten an gewissen Stellen neben einer Betonierung auch eine Asphaltierung in Frage kommt und damit allenfalls der bereits vorgenommene Belagseinbau teilweise bewilligt werden kann. Auch die bereits erwähnte Publikation des Bundes19 nennt bei den möglichen Typen der Deckschicht beim Spurweg sowohl die Beton- als auch die Asphaltstreifen. Vorliegend ist daher näher zu prüfen, ob der bereits eingebaute Asphalt für die Befestigung des Weges an gewissen Stellen verwendet werden kann, sei es in Form von Fahrspuren oder in Form von kurzen, vollflächigen Belagsabschnitten. Sofern dies bejaht werden kann, so ist die teilweise Befestigung allerdings auf diejenigen Streckenabschnitte zu beschränken, wo dies für ein gefahrloses Befahren mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen effektiv benötigt wird. Welche Stellen dies genau sind, muss ebenfalls noch näher geprüft bzw. abgeklärt werden. Sofern eine teilweise Bewilligung der vorgenommenen Asphaltierung grundsätzlich möglich erscheint, so müsste das Bauvorhaben noch publiziert werden, wurde doch bisher auf eine ordentliche Publikation verzichtet. g) Nach Art. 72 Abs. 1 VRPG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück. Es müssen besondere Gründe dafür sprechen, dass die Vorinstanz noch einmal zum 18 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 14, mit Hinweisen. 19 Bundesamt für Landwirtschaft, "Güterwege in der Landwirtschaft, Grundsätze für Subventionierungsvorhaben, 20. November 2007, S.14 mit Tabelle 7. RA Nr. 110/2018/21 16 Entscheid über das streitige Rechtsverhältnis aufgerufen wird. Mangelnde Entscheidreife der Angelegenheit kann einen solchen Grund abgeben.20 Nach dem Gesagten erweist sich die Angelegenheit hinsichtlich der Frage der teilweisen Bewilligungsfähigkeit der Asphaltierung als nicht entscheidreif. Es ist nicht Aufgabe der BVE als Rechtsmittelinstanz, die erwähnten Abklärungen und Vorkehren erstmals im Baubeschwerdeverfahren vorzunehmen. Es rechtfertigt sich daher, die Akten gestützt auf Art. 72 Abs. 1 VRPG zur Fortsetzung des Verfahrens hinsichtlich dieser Frage im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird zu prüfen haben, ob die vorgenommene Asphaltierung unter Berücksichtigung des oben Ausgeführten an gewissen Stellen landwirtschaftlich notwendig und damit unter dem Titel der Zonenkonformität teilweise bewilligungsfähig ist. Falls ja, wird sie das nachträgliche Baugesuch diesbezüglich publizieren, die Fachbehörden nochmals miteinbeziehen und im Rahmen eines neuen Gesamtentscheides über den Umfang (genaue Stellen des Weges) und die Art (Fahrspuren oder kurze vollflächige Belagsabschnitte) einer allfälligen teilweisen Bewilligung der Asphaltierung befinden müssen. Im Falle der teilweisen Bewilligungsfähigkeit wird die Vorinstanz im neuen Entscheid hinsichtlich der Abschnitte, auf welchen ein Belagseinbau weiterhin nicht als zonenkonform bewilligt werden kann, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verfügen haben. Sollten die Abklärungen ergeben, dass eine teilweise Bewilligung der vorgenommenen Asphaltierung gar nicht in Frage kommt, so wird die Vorinstanz die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hinsichtlich der ganzen Asphaltierung nochmals zu verfügen haben. h) Mit dem vorliegenden Entscheid wird daher der von der Vorinstanz verfügte Bauabschlag hinsichtlich der Asphaltierung sowie die in diesem Zusammenhang verfügten Wiederherstellungsmassnahmen aufgehoben und die Angelegenheit zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Auf die von den Beschwerdeführenden beantragte neutrale Expertise zur Definition des konkreten Umfangs einer allfälligen Entfernung des Asphaltbelags konnte daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren verzichtet werden. 20 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 3. RA Nr. 110/2018/21 17 5. Zusammenfassung und Kosten a) Zusammenfassend ist der Bauabschlag der Vorinstanz hinsichtlich Erstellung einer Barriere sowie der diesbezüglich verfügten Wiederherstellungsanordnung zu bestätigen. Hinsichtlich der Asphaltierung des Maschinenwegs ist der Bauabschlag der Vorinstanz sowie die Wiederherstellungsanordnung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GebV). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführenden als teilweise obsiegend, und zwar insofern, als dass der von der Vorinstanz verfügte Bauabschlag bezüglich der Asphaltierung aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vor- instanz zurückgewiesen wird. Sie unterliegen aber insofern, als dass die vorgenommene, vollflächige Asphaltierung des ganzen Weges nicht bewilligungsfähig ist, sondern höchstens eine teilweise Bewilligung in Frage kommt. Zudem gelten sie hinsichtlich der Barriere und des diesbezüglich eventualiter beantragten Verzichts auf die Wiederherstellung als unterliegend. Es rechtfertigt sich daher, den Beschwerdeführenden zwei Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 1'200.00, aufzuerlegen. Die Gemeinde Beatenberg ist nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen, weshalb ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten von Fr. 600.00 trägt daher der Kanton. c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Bei diesem Verfahrensausgang erscheint RA Nr. 110/2018/21 18 es als gerechtfertigt, die Parteikosten entsprechend den Verfahrenskosten zu verlegen. Das Regierungsstatthalteramt, welches die teilweise Bewilligungsfähigkeit des nachträglichen Baugesuchs hinsichtlich der Asphaltierung ungenügend überprüft hat, hat den Beschwerdeführenden einen Drittel der Parteikosten zu ersetzen. Die Kostennote des Anwaltes der Beschwerdeführenden gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden damit Parteikosten in der Höhe von Fr. 1'116.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. a) Hinsichtlich der mit nachträglichem Baugesuch vom 26. Januar 2017 ersuchten Asphaltierung des Maschinenwegs wird der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 3. Januar 2018 und die Verfügung des AGR vom 13. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. b) Hinsichtlich der mit nachträglichem Baugesuch vom 26. Januar 2017 ersuchten Erstellung einer Barriere wird der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 3. Januar 2018 und die Verfügung des AGR vom 13. Oktober 2017 bestätigt. Die Frist zur Entfernung der Barriere wird von Amtes wegen auf den 30. Juli 2018 angesetzt. 3. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 3. Januar 2018 wird wie folgt angepasst: 3.1 Bauabschlag 3.1.1 Der mit nachträglichem Baugesuch vom 26. Januar 2017 ersuchten Erstellung einer Barriere wird der Bauabschlag erteilt. 3.1.2 Die Bauherrschaft wird verpflichtet, die Barriere komplett zu entfernen. RA Nr. 110/2018/21 19 3.1.3 Für den Vollzug der Wiederherstellungsmassnahme wird eine Frist bis am 30. Juli 2018 gewährt. 3.1.4 Die Baupolizeibehörde Beatenberg wird angewiesen, das Amt für Gemeinden und Raumordnung und das Regierungsstatthalteramt im August 2018 über den Vollzug der Wiederherstellungsmassnahme zu informieren. 3.1.5 [unverändert] 3.1.6 [unverändert] 3.1.7 [unverändert] Im Übrigen wird der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 3. Januar 2018 bestätigt. 4. Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.00 zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Der Kanton Bern (Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli) hat den Beschwerdeführenden Parteikosten in der Höhe von Fr. 1'116.65 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn Fürsprecher D.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, A-Post - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Beatenberg, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per Kurier - Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT), Fachstelle Hochbau- und Bodenrecht, Schwand 17, 3110 Münsingen, zur Kenntnis RA Nr. 110/2018/21 20 BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in fünf Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.