Die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens von Fr. 2'043.15 werden der Beschwerdegegnerschaft zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist die Gemeinde zuständig. 3. Die Beschwerdegegnerschaft hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten im Betrag von Fr. 2'747.43 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner haften solidarisch für den gesamten Betrag. 17 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). RA Nr. 110/2018/1 11 IV. Eröffnung