Unter diesen Umständen kann offen gelassen werden, ob die von der Beschwerdegegnerschaft beabsichtigte Aussenaufstellung negative Auswirkungen auf den angrenzenden Fussweg und Spielplatz hätte und/oder zu einer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen führen würde. Die Vorinstanz hätte der Beschwerdegegnerschaft folglich keine Ausnahme- bzw. Baubewilligung erteilen dürfen. Dem Bauvorhaben ist dementsprechend der Bauabschlag zu erteilen. Der angefochtene Gesamtentscheid ist aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen. Es erübrigt sich daher, die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden betreffend