g) Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der zumutbaren Alternative keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die geplante Aufstellung der Wärmepumpe an der Südostfasse der Liegenschaft G.________ und die damit verbundene Unterschreitung des Grenzabstands gegenüber der Parzelle Nr. H.________ rechtfertigen würden. Unter diesen Umständen kann offen gelassen werden, ob die von der Beschwerdegegnerschaft beabsichtigte Aussenaufstellung negative Auswirkungen auf den angrenzenden Fussweg und Spielplatz hätte und/oder zu einer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen führen würde.