nur mit Zustimmung aller entsprechenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer realisieren. Anlässlich des Augenscheins konnte zudem festgestellt werden, dass die Platzverhältnisse im privaten Heizungsraum bzw. in der Waschküche der Liegenschaft G.________ die Installation eines Öltanks oder eines Holzschnitzel- bzw. Pelletbehälters nicht zulassen. Gemäss Planunterlagen verfügt das Gebäude der Beschwerdegegnerschaft neben dem genannten Heizungsraum bzw. der Waschküche sodann über keinen anderen Raum, der die Installation einer Heizung zulassen würde.