Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid, gestützt auf das Ausnahmegesuch der Beschwerdegegnerschaft, zum Schluss, aufgrund der Topographie, der Parzellenform und der technischen Möglichkeiten sei keine andere als die von der Beschwerdegegnerschaft geplante Lösung realisierbar. Folglich lägen besondere Verhältnisse vor, welche die Erteilung einer Ausnahmebewilligung rechtfertigen würden.