Entscheid fälschlicherweise noch von einer Unterschreitung von bloss 0.50 m ausgegangen. Die Beschwerdeführenden machen jedoch geltend, es lägen keine besonderen Verhältnisse vor, welche die Erteilung einer Ausnahmebewilligung rechtfertigen würden. Einer Ausnahmebewilligung stünden zudem nachbarliche Interessen entgegen. So käme es durch die geplante Wärmepumpe auf dem angrenzenden Spielplatz und verschiedenen Nachbarparzellen zu Lärmimmissionen, die durch die hofartige Anordnung der umliegenden Gebäude zusätzlich verstärkt würden.