Hierbei handelt es sich um eine «Allgemeinparzelle» mit Fussweg und Spielplatz, an welcher insbesondere auch die Beschwerdeführenden und die Beschwerdegegnerschaft Miteigentum haben. Es ist unbestritten, dass die geplante Wärmepumpe in südöstlicher Richtung den in Art. 2 Abs. 1 GBR4 festgelegten kleinen Grenzabstand von 4.00 m um ca. 0.90 m unterschreitet und daher einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 26 BauG bedarf; die Vorinstanz ist im angefochtenen 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0).