4. Die Beschwerdegegnerinnen haben den Beschwerdeführenden die Parteikosten wie folgt zu ersetzen: den Beschwerdeführenden 1 bis 3 der Betrag von Fr. 8'164.50, dem Beschwerdeführer 4 der Betrag von 8'139.20 und dem Beschwerdeführer 5 der Betrag von Fr. 7'960.75, jeweils inkl. Auslagen und MWSt. Die Beschwerdegegnerinnen haften solidarisch für die gesamten Beträge. IV. Eröffnung