c) Die erstinstanzlichen Baubewilligungskosten bleiben den Beschwerdegegnerinnen als Baugesuchstellerinnen auferlegt (Art. 52 Abs. 1 BewD29). Die Gemeinde hat eine Gebühr von Fr. 8'127.65 erhoben. Darin enthalten sind auch Gebühren, die noch nicht entstanden sind und die bei einem Bauabschlag nicht mehr anfallen ("weitere, z.B. Anmerkung im Grundbuch" Fr. 300; "weitere, z.B. Nachführung Geometer" Fr. 180.‒). Diese Beträge werden daher vom Total abgezogen. Die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens werden somit neu festgesetzt auf Fr. 7'647.65. III. Entscheid