des Prozesses. Angesichts der Baukosten von rund Fr. 11 Mio. (gemäss Baugesuch) ist die Bedeutung der Streitsache als leicht überdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 7'300.– als angemessen. Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden 1 bis 3 im Betrag von Fr. 8'164.50 (inkl. Auslagen und MWSt) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Parteikosten des Beschwerdeführers 4 werden festgesetzt auf Fr. 7'300.‒ zuzüglich Auslagen von Fr. 257.30 und 7,7 % MWSt, ausmachend total Fr. 8'139.20. Die Parteikosten des Beschwerdeführers 5 werden festgesetzt auf Fr. 7'300.‒ zuzüglich Auslagen von Fr. 91.60 und 7,7 % MWSt, ausmachend total Fr. 7'960.75.