a) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdegegnerinnen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz hat sich auf den Verfahrensausgang nicht ausgewirkt und bleibt daher ohne Kostenfolge. Die Beschwerdegegnerinnen haben somit die Verfahrenskosten zu tragen.