a) Die Baubewilligung setzt voraus, dass sämtliche anwendbaren Bestimmungen eingehalten sind (vgl. Art. 2 BauG). Beim Bauvorhaben ist dies nicht der Fall. Wie gezeigt überschreitet das Bauvorhaben die maximal überbaute Fläche, und es liegen keine besonderen Verhältnisse vor, die eine Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Strassenabstands rechtfertigen. Hinzu kommt, dass der Grenzabstand zur Parzelle Nr. P.________ durch die Einstellhalle unterschritten ist. Weil das Bauvorhaben in der vorliegenden Form nicht bewilligt werden kann, brauchen die anderen Rügen nicht mehr beurteilt zu werden.