_ ist heute Grundeigentümerin der Parzelle Nr. K.________. Sie war nicht Vertragspartei des obgenannten Kaufvertrags und ist daher nicht an die erwähnte Vereinbarung gebunden. Die Vereinbarung hat für das vorliegende Bauvorhaben somit lediglich den Charakter einer Absichtserklärung. Da zum heutigen Zeitpunkt weder eine Landabtretung erfolgt ist noch ein Näherbaurecht und ein Überbaurecht bestehen, unterschreitet die Einstellhalle den reglementarischen Grenzabstand unzulässigerweise. 6. Fazit