Im Kaufvertrag schloss sie mit der Käuferin der Parzelle Nr. P.________ eine obligatorische Vereinbarung ab, wonach die Käuferin mit der Abtretung eines definierten Landstreifens und der Einräumung eines unterirdischen Grenzanbaurechts einverstanden ist, sofern ihr im Gegenzug von der Verkäuferin oder deren Rechtsnachfolger unentgeltlich ein "Durchfahrtsrecht über die entsprechende Zufahrtsrampe", ein unterirdisches Grenzanbaurecht und die Erstellung einer unterirdischen Autoeinstellhalle gewährt werden. Diese Vereinbarung wurde bis heute nicht umgesetzt. Die Q.________ ist heute Grundeigentümerin der Parzelle Nr. K.________.