Vorliegend überragt die Einstellhalle das gewachsene Terrain an mehreren Stellen um bis zu ca. 2,50 m und stellt daher keine unterirdische Baute im Sinne von Art. 46 Ziff. 1 GBR dar. Als oberirdischer Bauteil müsste sie den Grenzabstand gemäss Art. 15 Ziff. 4 GBR einhalten. d) Die Unterschreitung des reglementarischen Grenzabstands durch oberirdische und unterirdische Bauten und Bauteile ist zulässig, wenn ein Näherbaurecht besteht (vgl. Art. 47 GBR). Vorliegend würde ein Näherbaurecht der Grundeigentümerin der Parzelle Nr. P.________ jedoch nicht genügen, zusätzlich bedarf es auch eines Überbaurechts. Auf dem Situationsplan sowie den Plänen Erdgeschoss und Untergeschoss ist nämlich