20 Vgl. auch Bericht zur Ortsplanungsrevision 2005 - 2008/11, Ziff. 7.4.4, S. 93 RA Nr. 110/2018/19 16 Grundstücksgrenze, heranreichen (Art. 46 Ziff. 2 GBR). Gemäss Art. 46 Ziff. 1 GBR sind unterirdische Bauten und Bauteile solche, welche das gewachsene Terrain an keiner Stelle um mehr als 1,20 m überragen, bei denen höchstens eine Fassade freigelegt oder mit einem Zugang oder einer Zufahrt versehen ist.