a) Der Beschwerdeführer 4 rügt, das Dach der Rampe mit der Brüstung bei der Einstellhalle überrage das gewachsene Terrain teilweise um mehr als 1,20 m. Es handle sich nicht um eine unterirdische Baute, sondern um eine An- oder Nebenbaute, die den Grenzabstand von 3 m einhalten müsse. Im angefochtenen Entscheid beurteilte die Gemeinde die gesamte Einstellhalle als unterirdische Baute. b) Für oberirdische An- und Nebenbauten gelten in den Dorfkernzonen die gleichen Abstände wie für Hauptbauten (Art. 45 Ziff. 1 zweiter Satz GBR). Unterirdische Bauten dürfen bis 1 m an die Grundstücksgrenze, mit Zustimmung des Nachbarn bis zur 19 BVR 2006 S. 145 E. 5.1.2