h) Da keine besonderen Verhältnisse gegeben sind, brauchen die beiden anderen Voraussetzungen (keine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, keine Beeinträchtigung wesentlicher nachbarlicher Interessen) nicht mehr geprüft zu werden. Die Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands kann mangels besonderer Verhältnisse nicht erteilt werden. Das Bauvorhaben erweist sich auch aus diesem Grund nicht als bewilligungsfähig. 5. Unterschreitung Grenzabstand durch Anbaute