g) Anders als bei der allgemeinen Ausnahmeregelung von Art. 26 nennt Art. 81 SG explizit das Ortsbild als mögliche besondere Verhältnisse. Eine solche Konstellation kann beispielsweise bei geschützten Ortsbildern vorliegen, wo die räumliche Situation im Strassenraum beibehalten werden soll.18 Vorliegend handelt es sich nicht um einen derartigen Fall; das Bauvorhaben muss sich nicht in eine bestehende, historische Häuserzeile einfügen. Eine ästhetisch bessere Lösung kann dann eine Ausnahme rechtfertigen, wenn ohne die Ausnahme keine architektonisch befriedigend Lösung erzielt werden kann.