Zur Begründung ihres Ausnahmegesuchs führten die Beschwerdegegnerinnen den Verlauf der Strasse an, welche entlang der Süd- und Westfassade des Gebäudes eine Kurve vollziehe, was eine minime Unterschreitung des Strassenabstands durch die Balkone zur Folge habe. Zudem führten sie Interessen des Ortsbildschutzes an. Sie machten geltend, dass ein Weglassen oder ein Abschrägen der Balkone auf den genannten Fassaden den hohen architektonischen Anforderungen an diesem prominenten Standort nicht gerecht würde und im Ortsbild als störend empfunden würde.