von 5 m eingehalten werden. Es trifft nicht zu, dass die Gemeinde den Strassenabstand vom Baukörper (Aussenwand) aus misst. Die Gemeinde hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, der im 1. Obergeschoss umlaufende Balkon unterschreite den Strassenabstand zweimal "auf einen Abstand von ca. 2,25 m resp. ca. 3,20 m. Die darüber liegenden Vordächer ragen bis ca. 2,10 resp. ca. 3,05 m an den Strassenrand heran." Diese Werte entsprechen dem Abstand zwischen dem Fahrbahnrand und dem Balkon bzw. dem Vordach. Das heisst, dass der Strassenabstand durch den Balkon im 1. Obergeschoss um bis zu ca. 2,75 m und durch das Vordach um bis zu ca. 2,90 m unterschritten wird.