c) Gemäss Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG13 gilt für Bauten und Anlagen an Gemeindestrassen ein Strassenabstand von 3,60 m ab Fahrbahnrand, soweit die Gemeinde keine anderen Abstände festlegt. Gemäss Art. 39 GBR ist von Strassen der Basiserschliessung ein Bauabstand von 5 m und von solchen der Detailerschliessung ein Abstand von 3,60 m ab Fahrbahnrand einzuhalten. Das Bauvorhaben grenzt an die N.________strasse. Nordwestlich des Bauvorhabens (Strassenparzelle Nr. M.________) und im Bereich, in dem die N.________strasse über die Bauparzellen Nr. L.________ und K.________ verläuft, ist sie als Basiserschliessung eingestuft.14