Die Beschwerdegegnerinnen bringen dagegen vor, der Strassenabstand werde gemäss Praxis der Gemeinde am Baukörper und nicht an den Balkonen gemessen. Er werde nur minimal in der südwestlichen Ecke auf einer Fläche von 2 - 3 m2 durch die Ecken der Balkone und Vordächer überschritten. Die Überschreitung durch Balkone und Vordächer im Ober- und Dachgeschoss beeinträchtige die Verkehrssicherheit in keiner Weise. Eine einwandfreie Sicht bleibe gewährleistet. Es würden auch keine anderen öffentlichen oder privaten Interessen tangiert. Die Ausnahme diene im Gegenteil öffentlichen Interessen, denn es würde dem Ortsbild schaden, wenn keine oder abgeschrägte Balkone erstellt würden.