und nicht durch die Baubewilligungsbehörden mittels Ausnahmebewilligungen umgesetzt werden. Auf den Bauparzellen sei auch ohne Ausnahme vom Strassenabstand eine angemessen dichte und ästhetisch befriedigende Überbauung möglich. Hinzu komme, dass die Abweichung vom Erlaubten erheblich sei, werde doch der geltende Strassenabstand um über drei Meter unterschritten. Die Parzelle verlaufe gerade in jenem Bereich schräg, wo die N.________strasse den verkehrsintensiven Bahnhofplatz erschliesse und wo die Postfächer und der Postomat vorgesehen seien. Einer Ausnahme stünden Interessen der Verkehrssicherheit entgegen. Die Einhaltung der Strassenabstände sei gerade in diesem Bereich angezeigt.