b) Die Beschwerdeführenden rügen, die Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Strassenabstands durch Balkone und Vordächer sei zu Unrecht erteilt worden. Es lägen keine Besonderheiten des Grundstücks oder des Bauvorhabens vor. Die beantragte Ausnahme diene vielmehr wirtschaftlichen Interessen, dem Wunsch nach einer Ideallösung und einer maximale Ausnützung des Grundstücks. Das Gebot der haushälterischen Bodennutzung sei ein allgemeiner Grundsatz. Dieser müsste durch die Planungsbehörden 11 Grundstückdaten-Informationssystem