a) Die Vorinstanz erteilte eine Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Strassenabstandes durch Balkone und Vordächer. Zur Begründung führte sie an, die besonderen Verhältnisse lägen in der Parzellenform, die im Bereich der Unterschreitung des Strassenabstands schräg verlaufe, so dass die traditionelle Rechteckform massiv kleiner würde oder durch eine ortsunübliche Staffelung aufgefangen werden müsste. Dies widerspreche Art. 2 RPG12, wonach eine haushälterische Bodennutzung anzustreben sei und würde ausserdem in Widerspruch zu den Gestaltungsvorschriften stehen. Angesichts der örtlichen Gegebenheiten seien besondere Verhältnisse gegeben.