g) Zusammenfassend ist das Bauvorhaben als ein einziges Gebäude zu betrachten. Die beiden aufgesetzten Chalets sind auch nicht ausschlaggebend für die Beurteilung der überbauten Fläche: Selbst wenn die Wohngeschosse nicht erstellt würden, würde das Erdgeschoss mit der Poststelle und dem Laden die überbaute Fläche von 300 m2 überschreiten. Das zulässige Mass der überbauten Fläche ist beim Bauvorhaben demnach deutlich überschritten. Das Bauvorhaben erweist sich bereits aus diesem Grund nicht als RA Nr. 110/2018/19 11