Der Umstand, dass der "Verbindungsbau" nur eingeschossig und damit viel weniger hoch ist als die Chaletbauten, ist für die Frage der Unterordnung nicht relevant, da die Eingeschossigkeit ohnehin Voraussetzung ist. Das Flachdach des "Verbindungsbaus" dient den Wohnungen des 1. Obergeschosses zugleich als Terrasse; dementsprechend verläuft das durchgehende Balkongeländer auch über den RA Nr. 110/2018/19 10