Im Baureglement wird der Begriff "untergeordnet" auch in Zusammenhang mit der Anrechnung von vorspringenden Flachdachanbauten verwendet (Art. 31 Ziff. 3 und Art. 32 Ziff. 2 GBR). Solche Flachdachanbauten werden an die Geschosszahl und Gebäudehöhe nicht angerechnet, wenn sie u.a. maximal eingeschossig sind, mindestens 6 m von der Gebäudefassade vorspringen, optisch vom Hauptgebäude getrennt und untergeordnet erscheinen, wenn maximal eine Fassade freigelegt ist und wenn ihre Breite 2/3 höchstens jedoch 12 m der Breite der Gebäudefassade beträgt. Demnach beurteilt sich die Frage des Untergeordnetseins auch nach dem Grössenverhältnis und dem optischen Eindruck.