Die maximale überbaute Fläche muss nach dem Wortlaut von Art. 15 Ziff. 4 GBR pro Hauptbaute eingehalten werden. Art. 28 Ziff. 2 GBR spricht von Einzelgebäuden. Daraus lässt sich ableiten, dass diese Hauptbauten eigenständige Gebäude sein müssen, von denen der Verbindungsbau ‒ ähnlich wie ein Anbau ‒ abgetrennt werden könnte, ohne dass die Hauptbauten dadurch konstruktiv verändert werden. Typische Verbindungsbauten sind wohl Garagen oder überdachte oder sogar geschlossene Zugänge zwischen Gebäuden, wie sie häufig bei Schulhäusern vorkommen.