c) Das Bauvorhaben besteht aus einem durchlaufenden Sockelgeschoss, auf dem sich zwei Chaletbauten mit Wohnungen erheben. Der Abstand zwischen den Fassaden der Chalets beträgt 6 m. Der dazwischen liegende Bereich ("Verbindungsbau") ist als eingeschossiger Bauteil mit Flachdach ausgebildet. Als eingeschossiger Bauteil erfüllt er eine der beiden Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 2 GBR. Weitere Voraussetzung ist, dass es sich um eine "untergeordnete Baute" handeln muss. Nach welchen Kriterien sich