GBR ist das Zusammenbauen von zwei Hauptgebäuden gestattet, wenn sie als Einheit in Erscheinung treten und eine ästhetisch gute Gesamtwirkung erzielt wird. Die Nutzungsvorschriften (überbaute Fläche, Überbauungsprozente, Wohnungseinheiten) sind für die Einzelgebäude einzuhalten, wenn der vorgeschriebene Gebäudeabstand zwischen ihnen gewahrt ist und der Verbindungsbau nur aus einer eingeschossigen, untergeordneten Baute besteht.