Vorliegend ist streitig, ob es sich um ein zusammengebautes, einheitliches Gebäude oder um zwei Hauptgebäude mit einem Verbindungsbau handelt. Nach Art. 28 Ziff. 1 GBR gilt grundsätzlich die offene Bauweise. In der DK 9 ist die annähernd geschlossene oder offene Bauweise vorgeschrieben (Art. 15 Ziff. 4 GBR). Gemäss Art. 28 Ziff. 2 GBR ist das Zusammenbauen von zwei Hauptgebäuden gestattet, wenn sie als Einheit in Erscheinung treten und eine ästhetisch gute Gesamtwirkung erzielt wird.